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Arbeitsrecht was gilt es zu beachten / Corona

Was in der aktuellen Coronakrise beim Arbeitsrecht zu beachten ist

 

Herr Rechtsanwalt Frank Winter vertritt seine Mandantschaft erfolgreich besonders in den Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Zivilrecht und Familienrecht. Insbesondere in der gegenwärtigen Coronakrise wird der erfahrene Anwalt mit einer Fülle spezifischer Rechtsfragen auf dem weiten Feld des Arbeitsrechts konfrontiert. Bei der juristischen Wahrnehmung dieser sowohl von Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern vorgetragenen speziellen Rechtsprobleme leistet die Kanzlei in Mönchengladbach im Arbeitsrecht durch Anwalt Frank Winter beachtliches. 

Arbeitsrecht und die Regelungen bei Kündigungen in Coronazeiten

Selbstverständlich ist der gängige Arbeitsrechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland auch in bewegten Coronazeiten nicht aufgehoben. Allerdings gilt es dabei, eine ganze Palette von juristischen Neuregelungen und Anpassungen an die gegenwärtige komplizierte Situation in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt zu beachten. 

Beispielsweise sprechen nicht wenige Arbeitgeber in der aktuellen Krise voreilig unberechtigte Kündigungen an ihre Belegschaft aus. Auch begehen diese Arbeitgeber hierbei den Fehler, dass sie bei der Abfassung ihrer Kündigungen eine offensichtlich falsche Kündigungsfrist zugrunde legen. Manche Unternehmer treiben es hier sogar auf die Spitze und kündigen ihren Arbeitnehmern einfach fristlos. 

Wichtig ist bei all diesen Fragen mitten in der Coronakrise jedoch, dass im basalen Arbeitsrecht bei Kündigung dieselben Maßstäbe geltenden Rechts anzuwenden sind wie bei eben jeder Kündigung auch in sozusagen normalen Zeiten. Denn auch hier gilt ebenso die Bremse des deutschen Gesetzgebers bei etwaigem juristischen Wildwuchs. Und das bedeutet zum Beispiel ganz konkret, dass offenkundige Fehlgriffe bei der Sozialauswahl, rechtliche Fehler bei der Festlegung der Kündigungsfrist sowie sonstige formale Fehler – wie etwa die Unterlassung der Pflicht zur Anzeige bei Massenentlassungen – rechtlich zur Unwirksamkeit der durch den jeweiligen Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigungen führen. 

Was sagt in der Coronakrise das geltende Arbeitsrecht zur Abmahnung? 

Eine sehr oft in der Anwaltskanzlei gestellte Frage ist: Kann der Arbeitnehmer auch in der Coronakrise bei pflichtwidrigem Verhalten abgemahnt oder sogar gekündigt werden? Wie verhält es sich beispielsweise in dem konkreten Fall, dass im Servicebereich tätige Arbeitnehmer eines Inhabers von zollfreien Duty-Free-Shops am Flughafen – einem geltenden Verbot seitens des Arbeitgebers zuwider – immer dann ihren Mundschutz anlegen, sobald asiatisch aussehende Fluggäste den Verkaufsladen betreten? 

Auf offensichtliche Pflichtverletzungen bei der Ausübung einer Tätigkeit durch abhängig Beschäftigte kann der Arbeitgeber auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus nur nach dem juristischen Maßstab der bisher allgemein üblichen arbeitsrechtlichen Grundsätze reagieren. Dabei kommt unter anderem die Erteilung einer Abmahnung – als eine Art Vorstufe zur Kündigung – grundsätzlich in Betracht. Juristisch relevant bleibt bei allen infrage kommenden disziplinarischen Optionen jedoch immer das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.