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Arbeitsrecht: Kündigung durch den Arbeitnehmer

Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer und damit die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform (§ 623 BGB). Eine Missachtung der schriftlichen Form führt dazu, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Schriftform gilt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.

Des Weiteren wird zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung unterschieden. Letztere ist allerdings nur bei wichtigem Grund zulässig, der unter anderem die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer (oder Arbeitgeber) unzumutbar macht.

Welche Kündigungsfrist habe ich als Arbeitnehmer?

Welche Kündigungsfrist der Arbeitnehmer beachten muss, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Wenn es dort einen Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen gibt, dann gelten diese, insbesondere auch die verlängerten Fristen bei entsprechender Betriebszugehörigkeit.

Für Arbeitnehmer ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gesetzlich nach § 622 BGB geregelt. Wer sich in einer Probezeit (6 Monate) befindet, hat eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zu jedem Tag.

Sollte ein Tarifvertrag für das vertraglich geschlossene Arbeitsverhältnis gelten, so sind hier die vertraglichen vereinbarten Fristen entscheidend, wenn diese für den Arbeitnehmer günstiger sind.

Die Kündigungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Kündigung dem Arbeitgeber zugegangen ist. Der Tag des Eingangs der Kündigung wird laut § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht mit in die Frist eingerechnet.

WICHTIG bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer

Eine Kündigungsfrist muss nur bei ordentlichen Kündigungen eingehalten werden, für eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung gibt es keine Frist.

Die Kündigung mit sofortiger Wirkung

Eine außerordentliche fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung ist nur aus wichtigem Grund zulässig, wonach dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

Die Gegebenheiten und Tatsachen, die zur Kündigung führen sollen, können unter anderem die folgenden sein:

  • Wenn es Versäumnissen bei der Lohn- oder Gehaltszahlung gab, die zu erheblichen finanziellen Rückständen geführt haben. ALLERDINGS: In einem solchen Fall muss vorher abgemahnt werden und eine Frist zur Zahlung gesetzt werden.
  • Wenn die Fürsorge- und Treuepflicht verletzt wurde - wenn sich etwa der Arbeitgeber weigert, Arbeitsschutzvorschriften zu beachten.
  • Wenn es erhebliche Beleidigungen, falsche Verdächtigungen oder sexuelle Belästigungen gab.
  • Wenn es eine unberechtigte Weigerung des Arbeitgebers gab, dem Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub zu gewähren.
  • Wenn der Arbeitsplatz eine Gesundheitsgefährdung darstellt.
  • Wenn der Arbeitgeber die Ausführung einer Straftat verlangt.
  • Wenn Mobbing, Diskriminierung und aggressives Verhalten geduldet wird.
  • Wenn die Sozialabgaben einbehalten werden.

Eine Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden. Allerdings muss der Arbeitnehmer vor seiner außerordentlichen Kündigung den Arbeitgeber abmahnen. Erst dann, wenn die Mahnung erfolglos geblieben ist und es keine anderen Optionen mehr gibt, ist eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtlich zulässig.

Eine rechtliche Beratung durch einen Arbeitsrecht Rechtsanwalt, ist stets sinnvoll, bevor man als Arbeitnehmer die Kündigung einreicht.

Kündigung durch den Arbeitnehmer: Schadenersatz

Eine außerordentliche fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung ist nur aus wichtigem Grund zulässig, wonach dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

Die Gegebenheiten und Tatsachen, die zur Kündigung führen sollen, können unter anderem die folgenden sein:

  • Wenn es Versäumnissen bei der Lohn- oder Gehaltszahlung gab, die zu erheblichen finanziellen Rückständen geführt haben. ALLERDINGS: In einem solchen Fall muss vorher abgemahnt werden und eine Frist zur Zahlung gesetzt werden.
  • Wenn die Fürsorge- und Treuepflicht verletzt wurde - wenn sich etwa der Arbeitgeber weigert, Arbeitsschutzvorschriften zu beachten.
  • Wenn es erhebliche Beleidigungen, falsche Verdächtigungen oder sexuelle Belästigungen gab.
  • Wenn es eine unberechtigte Weigerung des Arbeitgebers gab, dem Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub zu gewähren.
  • Wenn der Arbeitsplatz eine Gesundheitsgefährdung darstellt.
  • Wenn der Arbeitgeber die Ausführung einer Straftat verlangt.
  • Wenn Mobbing, Diskriminierung und aggressives Verhalten geduldet wird.
  • Wenn die Sozialabgaben einbehalten werden.

Eine Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden. Allerdings muss der Arbeitnehmer vor seiner außerordentlichen Kündigung den Arbeitgeber abmahnen. Erst dann, wenn die Mahnung erfolglos geblieben ist und es keine anderen Optionen mehr gibt, ist eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtlich zulässig.

Eine rechtliche Beratung durch einen Arbeitsrecht Rechtsanwalt, ist stets sinnvoll, bevor man als Arbeitnehmer die Kündigung einreicht.

Schadenersatz

Nachteilig ist eine fristlose Kündigung in jedem Fall, denn als Arbeitnehmer steht man plötzlich ohne Lohn bzw. Gehalt da. Daran hat der Arbeitgeber Schuld, der diesen Nachteil zumindest teilweise ausgleichen muss. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit gemäß § 628 Abs. 2 BGB Schadensersatz zu fordern, wenn es tatsächlich ein vertragswidriges Verhalten durch den Arbeitgeber gab, das zu einer fristlosen Kündigung geführt hat.

Kündigung durch den Arbeitgeber

Sie haben eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber erhalten, dann haben wir einen interessanten Blogbeitrag für Sie. Ich habe eine Kündigung bekommen - was muss ich tun, erklärt Ihnen die wichtigsten Details.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wenn Sie weitere Fragen haben.